Kein Verstoss gegen das Gebot der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung liegt hingegen vor, wenn dem Klienten diejenigen Bemühungen in Rechnung gestellt werden, die vor der Stellung eines Gesuchs entstanden sind (vgl. Beschluss der Aufsichtskommission Zürich über die Anwältinnen und Anwälte KG080003 vom 6. November 2008 in: Plädoyer 1/09 S. 78 ff.). Vorliegend wurde das Honorar für die Erstberatung von der Disziplinarbeklagten vor dem uR-Gesuch verlangt. In diesem Sinne wäre diese Rechnungstellung aus disziplinarrechtlicher Sicht grundsätzlich nicht zu beanstanden.