Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung ist es dem unentgeltlichen Rechtsvertreter nicht gestattet, für die gleichen Bemühungen zusätzlich zur staatlichen Entschädigung vom Klienten ein Honorar zu fordern (BGE 122 I 322 E.3b). Kein Verstoss gegen das Gebot der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung liegt hingegen vor, wenn dem Klienten diejenigen Bemühungen in Rechnung gestellt werden, die vor der Stellung eines Gesuchs entstanden sind (vgl. Beschluss der Aufsichtskommission Zürich über die Anwältinnen und Anwälte KG080003 vom 6. November 2008 in: Plädoyer 1/09 S. 78 ff.).