a BGFA qualifiziert werden. Die Besprechung mit der Anzeigerin vom 26. Juni 2019 (Erstberatung) wurde in der Honorarnote zur Bestimmung des amtlichen Honorars ebenfalls aufgelistet, obwohl diese von der Anzeigerin bereits (ohne Abrechnung) bezahlt worden war. Auch dies ist kein «korrektes» Verhalten gemäss Art. 12. lit. a BGFA. 12.4 Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung ist es dem unentgeltlichen Rechtsvertreter nicht gestattet, für die gleichen Bemühungen zusätzlich zur staatlichen Entschädigung vom Klienten ein Honorar zu fordern (BGE 122 I 322 E.3b).