5 lungen. Alle Aufwendungen und Hinweise auf die Rechtsschutzversicherung wurden von der Disziplinarbeklagten bewusst aus der Honorarnote gestrichen. 12.3 Die Tatsachen, dass sowohl das Bestehen einer Rechtschutzversicherung als auch die bereits enthaltenen Kostenvorschuss- und Honorarzahlungen in der Honorarnote zur Bestimmung des amtlichen Honorars nicht erwähnt werden, kann nicht als «korrektes» Verhalten gemäss Art. 12 lit. a BGFA qualifiziert werden.