Die Disziplinarbeklagte hat im uR-Verfahren weder darauf hingewiesen, dass eine Rechtsschutzversicherung besteht, noch dass sie von der Anzeigerin selber und/oder von der Rechtsschutzversicherung bereits Kostenvorschusszahlungen und Honorare erhalten hat. Auch in der Honorarnote zur Bestimmung des amtlichen Honorars finden sich keine Hinweise auf das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung und zum Erhalt von Honorar- und Kostenvorschusszah-