Aus der Honorarnote zur Bestimmung des amtlichen Honorars ergibt sich des Weiteren nicht, dass die Disziplinarbeklagte vorgängig bereits Kostenvorschusszahlungen von insgesamt CHF 2'000.00 ausbezahlt erhalten hatte. Die Disziplinarbeklagte hat im uR-Verfahren weder darauf hingewiesen, dass eine Rechtsschutzversicherung besteht, noch dass sie von der Anzeigerin selber und/oder von der Rechtsschutzversicherung bereits Kostenvorschusszahlungen und Honorare erhalten hat.