12. Der entscheidwesentliche Sachverhalt präsentiert sich wie folgt: 12.1 Die Disziplinarbeklagte hat von der Anzeigerin für die Erstberatung vom 26. Juni 2019 einen Betrag von CHF 500.00 erhalten. Den Erhalt dieses Betrages quittierte sie am 26. Juni 2019. Die Disziplinarbeklagte hat von der Anzeigerin überdies eine Akontozahlung im Betrag von CHF 1'000.00 erhalten. Die Coop Rechtsschutzversicherung hat der Disziplinarbeklagten am 9. Oktober 2019 einen weiteren Betrag von CHF 1'000.00 bezahlt. Hinzu kommt, dass die Anzeigerin an die Schlussabrechnung der Disziplinarbeklagten einen Betrag von CHF 349.70 leistete.