11. Anwältinnen und Anwälte tragen eine Mitverantwortung für das korrekte Funktionieren des Rechtsstaats. Zwar hat das Bundesgericht die früher übliche Umschreibung ihrer Aufgaben als «Diener des Rechts» relativiert. Anwältinnen und Anwälte, die Rechtssuchende bei der Verfolgung ihrer subjektiven Rechtsschutzinteressen beraten und unterstützen, sind als Verfechter von Parteiinteressen aber weiterhin gehalten, zur Verwirklichung der Rechtsordnung zu einem geordneten Gang der Rechtspflege beizutragen (BGE 130 II 270 E. 3.2.2).