10. Nach der Generalklausel in Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf «sorgfältig und gewissenhaft» auszuüben. Dabei wird von ihnen in Bezug auf ihre gesamte berufliche Tätigkeit ein «korrektes» Verhalten erwartet (BGE 144 II 473 E. 4.1, WALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Auflage 2017. Rz. 212). Die Pflicht zu sorgfältiger Berufsausübung bezieht sich nicht nur auf das Verhalten zur eigenen Klientschaft, sondern erstreckt sich auch auf das Verhalten gegenüber den Behörden, der Gegenpartei und der Öffentlichkeit (BGE 130 II 270 E. 3.2).