9. Die Anwaltsaufsichtsbehörde hat in dem gegenüber der Disziplinarbeklagten eröffneten Disziplinarverfahren zu beurteilen, ob diese gegen die in Art. 12 lit. a BGFA und/oder Art. 12 lit. g BGFA vorgeschriebenen Pflichten der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung sowie der amtlichen Pflichtverteidigung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege verstossen hat. 4 III. Berufsregel von Art. 12 lit. a BGFA; die sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung