3 Am 19. Dezember 2019 habe sie dann gegenüber der Anzeigerin vereinbarungsgemäss eine Abrechnung über die effektiven Aufwände erstellt und habe dabei berücksichtigt, dass die Erstberatung bereits abgegolten gewesen sei. Deshalb sei diese in der Rechnung nicht mehr aufgeführt worden. Bei dieser Abrechnung habe sie die bezahlten Akontorechnungen und auch das armenrechtliche Honorar in Abzug gebracht.