Es sei keineswegs sicher gewesen, dass das uR-Gesuch bewilligt werden würde. Man habe das Risiko eines Prozesskostenvorschusses minimieren und wenn möglich gleichzeitig einen Teil des Honorars über die unentgeltliche Rechtspflege erhältlich machen wollen. Die Honorarnote amtliches Honorar vom 19. Dezember 2019 sei in Kenntnis des Umstands erstellt worden, dass die Regionalgerichte in Scheidungsverfahren nach Art. 111 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) praxisgemäss das amtliche Honorar auf maximal 15 Stunden festlegen, egal ob der effektive Aufwand höher ist oder nicht.