Sie habe am 17. Juli 2019 und 13. September 2019 Akontorechnungen von jeweils CHF 1'000.00 an die Anzeigerin gestellt und diese auch bezahlt erhalten. Weil die Gegenpartei zusammen mit der Scheidungsvereinbarung ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht habe, habe sie auch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht. Die Anzeigerin sei darauf hingewiesen worden, dass ein allfälliges uR-Honorar an die Schlussrechnung angerechnet werde. Es sei keineswegs sicher gewesen, dass das uR-Gesuch bewilligt werden würde.