Aufgrund des bereits erwähnten Vermögens von CHF 25'000.00 sei ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vorerst aber kein Thema gewesen. Da die Anzeigerin zudem durch den «Beobachter» über eine Rechtsschutzversicherung (Coop Rechtsschutz) für die Scheidung verfügt habe, habe sie die Anzeigerin darauf hingewiesen, dass die maximale Kostengutsprache von CHF 2'500.00 für sie keine Obergrenze darstelle. Sie habe am 17. Juli 2019 und 13. September 2019 Akontorechnungen von jeweils CHF 1'000.00 an die Anzeigerin gestellt und diese auch bezahlt erhalten.