2 - Weshalb wurde - nachdem gemäss Zahlungsbestätigung vom 26. Juni 2019 dafür bereits eine «Gebühr Erstberatung» von CHF 500.00 durch die Anzeigerin entrichtet wurde - diese Beratung auf der Honorarnote amtliches Honorar aufgeführt? - Welche Bemühungen wurden konkret über den durch die unentgeltliche Rechtpflege hinaus gedeckten Betrag in Rechnung gestellt (gem. Rechnung vom 19.12.2019 insgesamt CHF 2'349.70, wobei hier unklar ist ob/wo die CHF 500.00 für die Erstberatung berücksichtigt sind)?