3. Mit Verfügung vom 19. Mai 2020 eröffnete der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde ein Disziplinarverfahren gegen die Disziplinarbeklagte. Dies wegen möglicher Verletzung von Art. 12 lit. a und/oder lit. g des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61). Die Disziplinarbeklagte wurde eingeladen eine ausführliche Stellungnahme einzureichen und insbesondere die folgenden Fragen zu beantworten (vgl. pag. 48):