Der zuständige Scheidungsrichter habe dann anlässlich der ersten Anhörung beide uR-Gesuche bewilligt. Sie sei mit der Anzeigerin übereingekommen, dass der Honoraranteil an die Schlussabrechnung angerechnet werde, so dass sich eine Restanz von CHF 349.70 ergeben hatte, womit sämtliche Aufwände inklusive des von der unentgeltlichen Rechtspflege nicht gedeckten Aufwandes gedeckt waren. Die Schlussrechnung über CHF 349.70 sei von der Anzeigerin beglichen worden. Sie sehe kein disziplinarrechtlich relevantes Fehlverhalten.