Die Anzeigerin sei mit der privaten Mandatshonorierung einverstanden gewesen und habe eine Mandatsund Honorarvereinbarung unterzeichnet. Wunschgemäss habe sie mit dem Gegenanwalt aussergerichtlich Konventionsverhandlungen geführt, welche schliesslich zu einer vollständigen Einigung geführt hätten. Für die Aufwendungen seien Akontorechnungen gestellt und auch bezahlt worden. Zusammen mit dem Scheidungsbegehren habe der Gegenanwalt für den Ehemann der Anzeigerin ein uR-Gesuch eingereicht.