2. In ihrer Eingabe vom 22. April 2020 nahm die Disziplinarbeklagte zur allfälligen Eröffnung eines Disziplinarverfahrens Stellung (vgl. pag 41 ff.). Sie führte im Wesentlichen aus, dass die Anzeigerin anlässlich der ersten Beratung noch über ein Kontovermögen von rund CHF 25'000.00 verfügt habe und die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt gewesen seien. Die Anzeigerin sei mit der privaten Mandatshonorierung einverstanden gewesen und habe eine Mandatsund Honorarvereinbarung unterzeichnet.