a BGFA vorliegt. Die Rechtsanwältin hat sich nicht mit ihrer amtlichen Entschädigung begnügt und den ihrer Auffassung nach ungedeckten Aufwand im Nachhinein von der Klientin eingefordert. Eine solche Rechnungstellung verletzt die Berufsregeln von Art. 12 lit. g BGFA. Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Eingabe vom 7. März 2020 gelangte A.________ (nachfolgend Anzeigerin) an die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern und erhob gegenüber Rechtsanwältin B.________ (nachfolgend Disziplinarbeklagte) den Vorwurf, diese habe trotz bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege ein Honorar verlangt.