Regeste: Verletzung der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung (Art. 12 lit. a BGFA); Verletzung der Pflicht zur Führung des amtlichen Pflichtmandats (Art. 12 lit. g BGFA) Der Anwalt darf für die gleiche Tätigkeit nicht Zahlungen der Klientschaft, der Rechtsschutzversicherung und eine uR-Entschädigung im amtlichen Mandat entgegennehmen. Die dem Gericht eingereichte Honorarnote über die amtliche Entschädigung enthielt unzulässigerweise zahlreiche Aufwendungen, welche von der Klientin oder der Rechtsschutzversicherung bereits abgegolten worden sind, womit ein Verstoss gegen die sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung gemäss Art. 12 lit. a BGFA vorliegt.