{"Signatur": "BE_AK_001", "Spider": "BE_Anwaltsaufsicht", "Datum": "2020-09-04", "PDF": {"Datei": "BE_Anwaltsaufsicht/BE_AK_001_AA-2020-64_2020-09-04.pdf", "URL": "https://www.aa-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/AA_2020_64_c4892be059dbbbe2ab13725f999aaabb84c52f17ba96bb16efdbdf2989d961620f4d9c4982ea57374778bf4a7be5b61fe8bfba260a0bead7cffad50221b514cf9dc29883ac578825683d1c2ab5cfcaa648c8405e3da26b7edad457c55c12036b?path=c4892be059dbbbe2ab13725f999aaabb84c52f17ba96bb16efdbdf2989d961620f4d9c4982ea57374778bf4a7be5b61fe8bfba260a0bead7cffad50221b514cf9dc29883ac578825683d1c2ab5cfcaa648c8405e3da26b7edad457c55c12036b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=AA_2020_64", "Checksum": "1a851d60fd64c33968ef56e027a929e2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA 2020 64"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 04.09.2020 AA 2020 64"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorité cantonale de surveillance des avocats 04.09.2020 AA 2020 64"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 04.09.2020 AA 2020 64"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorité cantonale de surveillance des avocats "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "5er Besetzung  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung (Art. 12 lit. a BGFA); Verletzung der Pflicht zur Führung des amtlichen Pflichtmandats (Art. 12 lit. g BGFA) | Disziplinarverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/21/1982", "Zeit UTC": "25.09.2025 00:11:08", "Checksum": "3e8ae6f7966abf8a6eb6a9e581f8e666", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 04.09.2020 AA 2020 64\nRegeste:\nVerletzung der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung (Art. 12 lit. a BGFA); Verletzung der Pflicht zur Führung des amtlichen Pflichtmandats (Art. 12 lit. g BGFA) | Disziplinarverfahren\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nAnwaltsaufsichtsbehörde Autorité de surveillance\ndes avocats\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach\nEntscheid\n3001 Bern AA 20 64\nTelefon +41 31 635 48 05\nanwaltsaufsicht.bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. September 2020\n\nBesetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Rechtsanwalt Schnidrig (Referent), Fürsprecher Mülller, Oberrichter Geiser, Gerichtspräsidentin\nZürcher\nGerichtsschreiberin Spielmann\n\nVerfahrensbeteiligte A.________\nAnzeigerin\n\ngegen\n\nB.________\nDisziplinarbeklagte\n\nGegenstand Disziplinarverfahren\n\nAnzeige vom 7. März 2020\n\nRegeste:\nVerletzung der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung (Art. 12 lit. a\nBGFA); Verletzung der Pflicht zur Führung des amtlichen Pflichtmandats (Art. 12 lit.\ng BGFA)\nDer Anwalt darf für die gleiche Tätigkeit nicht Zahlungen der Klientschaft, der Rechtsschutzversicherung und eine uR-Entschädigung im amtlichen Mandat entgegennehmen.\nDie dem Gericht eingereichte Honorarnote über die amtliche Entschädigung enthielt unzulässigerweise zahlreiche Aufwendungen, welche von der Klientin oder der Rechtsschutzversicherung bereits abgegolten worden sind, womit ein Verstoss gegen die sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung gemäss Art. 12 lit. a BGFA vorliegt.\nDie Rechtsanwältin hat sich nicht mit ihrer amtlichen Entschädigung begnügt und den ihrer\nAuffassung nach ungedeckten Aufwand im Nachhinein von der Klientin eingefordert. Eine\nsolche Rechnungstellung verletzt die Berufsregeln von Art. 12 lit. g BGFA.\nErwägungen:\n\nI. Prozessgeschichte\n\n1. Mit Eingabe vom 7. März 2020 gelangte A.________ (nachfolgend Anzeigerin) an\ndie Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern und erhob gegenüber Rechtsanwältin B.________ (nachfolgend Disziplinarbeklagte) den Vorwurf, diese habe trotz\nbewilligter unentgeltlicher Rechtspflege ein Honorar verlangt.\n\nSie habe Zweifel, ob das Vorgehen der Disziplinarbeklagten korrekt sei, zumal sie\ninsgesamt bereits zwei Akontozahlungen von je CHF 1'000.00 und einen Betrag\nvon CHF 500.00 für eine Erstberatung bezahlt habe (vgl. pag. 1 ff.).\n\n2. In ihrer Eingabe vom 22. April 2020 nahm die Disziplinarbeklagte zur allfälligen\nEröffnung eines Disziplinarverfahrens Stellung (vgl. pag 41 ff.). Sie führte im Wesentlichen aus, dass die Anzeigerin anlässlich der ersten Beratung noch über ein\nKontovermögen von rund CHF 25'000.00 verfügt habe und die Voraussetzungen\nder unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt gewesen seien. Die Anzeigerin sei mit\nder privaten Mandatshonorierung einverstanden gewesen und habe eine Mandatsund Honorarvereinbarung unterzeichnet.\nWunschgemäss habe sie mit dem Gegenanwalt aussergerichtlich Konventionsverhandlungen geführt, welche schliesslich zu einer vollständigen Einigung geführt\nhätten. Für die Aufwendungen seien Akontorechnungen gestellt und auch bezahlt\nworden. Zusammen mit dem Scheidungsbegehren habe der Gegenanwalt für den\nEhemann der Anzeigerin ein uR-Gesuch eingereicht. Um zu verhindern, dass vom\nGericht die Frage nach der Leistung des Prozesskostenvorschusses durch die Anzeigerin thematisiert werde, habe sie sich aus taktischen Gründen ebenfalls für die\nEinreichung eines uR-Gesuchs entschieden. Der zuständige Scheidungsrichter habe dann anlässlich der ersten Anhörung beide uR-Gesuche bewilligt. Sie sei mit\nder Anzeigerin übereingekommen, dass der Honoraranteil an die Schlussabrechnung angerechnet werde, so dass sich eine Restanz von CHF 349.70 ergeben hatte, womit sämtliche Aufwände inklusive des von der unentgeltlichen Rechtspflege\nnicht gedeckten Aufwandes gedeckt waren. Die Schlussrechnung über CHF 349.70\nsei von der Anzeigerin beglichen worden. Sie sehe kein disziplinarrechtlich relevantes Fehlverhalten. Die Angelegenheit sei durch Bezahlung der Schlussabrechnung\ngegenstandslos geworden, weshalb von der Eröffnung eines Disziplinarverfahrens\nabzusehen sei (pag. 41 ff.).\n\n3. Mit Verfügung vom 19. Mai 2020 eröffnete der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde ein Disziplinarverfahren gegen die Disziplinarbeklagte. Dies wegen möglicher Verletzung von Art. 12 lit. a und/oder lit. g des Bundesgesetzes vom 23. Juni\n2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61). Die\nDisziplinarbeklagte wurde eingeladen eine ausführliche Stellungnahme einzureichen und insbesondere die folgenden Fragen zu beantworten (vgl. pag. 48):\n\n2\n- Weshalb wurde - nachdem gemäss Zahlungsbestätigung vom 26. Juni 2019\ndafür bereits eine «Gebühr Erstberatung» von CHF 500.00 durch die Anzeigerin entrichtet wurde - diese Beratung auf der Honorarnote amtliches Honorar\naufgeführt?\n\n"}