Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Anwaltsaufsichtsbehörde Autorité de surveillance des avocats Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern AA 20 64 Telefon +41 31 635 48 05 anwaltsaufsicht.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. September 2020 Besetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Rechtsanwalt Schnidrig (Refe- rent), Fürsprecher Mülller, Oberrichter Geiser, Gerichtspräsidentin Zürcher Gerichtsschreiberin Spielmann Verfahrensbeteiligte A.________ Anzeigerin gegen B.________ Disziplinarbeklagte Gegenstand Disziplinarverfahren Anzeige vom 7. März 2020 Regeste: Verletzung der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung (Art. 12 lit. a BGFA); Verletzung der Pflicht zur Führung des amtlichen Pflichtmandats (Art. 12 lit. g BGFA) Der Anwalt darf für die gleiche Tätigkeit nicht Zahlungen der Klientschaft, der Rechts- schutzversicherung und eine uR-Entschädigung im amtlichen Mandat entgegennehmen. Die dem Gericht eingereichte Honorarnote über die amtliche Entschädigung enthielt un- zulässigerweise zahlreiche Aufwendungen, welche von der Klientin oder der Rechts- schutzversicherung bereits abgegolten worden sind, womit ein Verstoss gegen die sorgfäl- tige und gewissenhafte Berufsausübung gemäss Art. 12 lit. a BGFA vorliegt. Die Rechtsanwältin hat sich nicht mit ihrer amtlichen Entschädigung begnügt und den ihrer Auffassung nach ungedeckten Aufwand im Nachhinein von der Klientin eingefordert. Eine solche Rechnungstellung verletzt die Berufsregeln von Art. 12 lit. g BGFA. Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Eingabe vom 7. März 2020 gelangte A.________ (nachfolgend Anzeigerin) an die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern und erhob gegenüber Rechtsan- wältin B.________ (nachfolgend Disziplinarbeklagte) den Vorwurf, diese habe trotz bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege ein Honorar verlangt. Sie habe Zweifel, ob das Vorgehen der Disziplinarbeklagten korrekt sei, zumal sie insgesamt bereits zwei Akontozahlungen von je CHF 1'000.00 und einen Betrag von CHF 500.00 für eine Erstberatung bezahlt habe (vgl. pag. 1 ff.). 2. In ihrer Eingabe vom 22. April 2020 nahm die Disziplinarbeklagte zur allfälligen Eröffnung eines Disziplinarverfahrens Stellung (vgl. pag 41 ff.). Sie führte im We- sentlichen aus, dass die Anzeigerin anlässlich der ersten Beratung noch über ein Kontovermögen von rund CHF 25'000.00 verfügt habe und die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt gewesen seien. Die Anzeigerin sei mit der privaten Mandatshonorierung einverstanden gewesen und habe eine Mandats- und Honorarvereinbarung unterzeichnet. Wunschgemäss habe sie mit dem Gegenanwalt aussergerichtlich Konventionsver- handlungen geführt, welche schliesslich zu einer vollständigen Einigung geführt hätten. Für die Aufwendungen seien Akontorechnungen gestellt und auch bezahlt worden. Zusammen mit dem Scheidungsbegehren habe der Gegenanwalt für den Ehemann der Anzeigerin ein uR-Gesuch eingereicht. Um zu verhindern, dass vom Gericht die Frage nach der Leistung des Prozesskostenvorschusses durch die An- zeigerin thematisiert werde, habe sie sich aus taktischen Gründen ebenfalls für die Einreichung eines uR-Gesuchs entschieden. Der zuständige Scheidungsrichter ha- be dann anlässlich der ersten Anhörung beide uR-Gesuche bewilligt. Sie sei mit der Anzeigerin übereingekommen, dass der Honoraranteil an die Schlussabrech- nung angerechnet werde, so dass sich eine Restanz von CHF 349.70 ergeben hat- te, womit sämtliche Aufwände inklusive des von der unentgeltlichen Rechtspflege nicht gedeckten Aufwandes gedeckt waren. Die Schlussrechnung über CHF 349.70 sei von der Anzeigerin beglichen worden. Sie sehe kein disziplinarrechtlich relevan- tes Fehlverhalten. Die Angelegenheit sei durch Bezahlung der Schlussabrechnung gegenstandslos geworden, weshalb von der Eröffnung eines Disziplinarverfahrens abzusehen sei (pag. 41 ff.). 3. Mit Verfügung vom 19. Mai 2020 eröffnete der Präsident der Anwaltsaufsichts- behörde ein Disziplinarverfahren gegen die Disziplinarbeklagte. Dies wegen mögli- cher Verletzung von Art. 12 lit. a und/oder lit. g des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61). Die Disziplinarbeklagte wurde eingeladen eine ausführliche Stellungnahme einzurei- chen und insbesondere die folgenden Fragen zu beantworten (vgl. pag. 48): 2 - Weshalb wurde - nachdem gemäss Zahlungsbestätigung vom 26. Juni 2019 dafür bereits eine «Gebühr Erstberatung» von CHF 500.00 durch die Anzeige- rin entrichtet wurde - diese Beratung auf der Honorarnote amtliches Honorar aufgeführt? - Welche Bemühungen wurden konkret über den durch die unentgeltliche Recht- pflege hinaus gedeckten Betrag in Rechnung gestellt (gem. Rechnung vom 19.12.2019 insgesamt CHF 2'349.70, wobei hier unklar ist ob/wo die CHF 500.00 für die Erstberatung berücksichtigt sind)? 4. In der ausführlichen Stellungnahme vom 29. Mai 2020 erläuterte die Disziplinarbe- klagte, dass die Erstberatungsgebühr von CHF 500.00 vereinbarungsgemäss die Sichtung und Überprüfung der vorgängig zugestellten Unterlagen, gemäss Über- mittlungszettel vom 19. Juni 2020 (Beilage 1; pag. 59), beinhaltet habe. Die fehlen- den Unterlagen habe sie angefordert und in der Folge mit Schreiben vom 19. Juni 2020 von der Disziplinarbeklagten zugestellt erhalten (Beilage 2; pag 61). Die Erst- beratung habe am 26. Juni 2019 stattgefunden und der bis zur Erstberatung ange- fallene Aufwand sei mit der Erstberatungsgebühr von CHF 500.00 abgegolten ge- wesen. Daraufhin sei die Mandats- und Honorarvereinbarung unterzeichnet worden. Das Mandatsverhältnis habe mithin somit erst ab dem 27. Juni 2019 begonnen. Auf- grund des bereits erwähnten Vermögens von CHF 25'000.00 sei ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vorerst aber kein Thema gewesen. Da die Anzeigerin zudem durch den «Beobachter» über eine Rechtsschutzversicherung (Coop Rechtsschutz) für die Scheidung verfügt habe, habe sie die Anzeigerin darauf hin- gewiesen, dass die maximale Kostengutsprache von CHF 2'500.00 für sie keine Obergrenze darstelle. Sie habe am 17. Juli 2019 und 13. September 2019 Akonto- rechnungen von jeweils CHF 1'000.00 an die Anzeigerin gestellt und diese auch bezahlt erhalten. Weil die Gegenpartei zusammen mit der Scheidungsvereinbarung ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht habe, habe sie auch ein Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege eingereicht. Die Anzeigerin sei darauf hingewiesen wor- den, dass ein allfälliges uR-Honorar an die Schlussrechnung angerechnet werde. Es sei keineswegs sicher gewesen, dass das uR-Gesuch bewilligt werden würde. Man habe das Risiko eines Prozesskostenvorschusses minimieren und wenn mög- lich gleichzeitig einen Teil des Honorars über die unentgeltliche Rechtspflege er- hältlich machen wollen. Die Honorarnote amtliches Honorar vom 19. Dezember 2019 sei in Kenntnis des Umstands erstellt worden, dass die Regionalgerichte in Scheidungsverfahren nach Art. 111 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) praxisgemäss das amtliche Honorar auf maxi- mal 15 Stunden festlegen, egal ob der effektive Aufwand höher ist oder nicht. Die Position «Besprechung mit Klientschaft» vom 26. Juni 2019 sei der guten Ordnung halber ausgewiesen worden und sie habe aber gleichzeitig die Aufwandpositionen (z.B. um die verfahrensfremden Positionen im Zusammenhang mit der Rechts- schutzversicherung) und deren Umfang reduziert. Die Honorarnote sei vom Regio- nalgericht genehmigt worden. 3 Am 19. Dezember 2019 habe sie dann gegenüber der Anzeigerin vereinbarungs- gemäss eine Abrechnung über die effektiven Aufwände erstellt und habe dabei berücksichtigt, dass die Erstberatung bereits abgegolten gewesen sei. Deshalb sei diese in der Rechnung nicht mehr aufgeführt worden. Bei dieser Abrechnung habe sie die bezahlten Akontorechnungen und auch das armenrechtliche Honorar in Ab- zug gebracht. 5. Mit Verfügung vom 4. Juni 2020 edierte der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde die amtlichen Akten des Scheidungsverfahrens. Zudem wurde Rechtsanwalt Ger- hard Schnidrig als Referent bestimmt (pag. 87 ff.). 6. Zur weiteren Klärung wurden die Disziplinarbeklagte und die Anzeigerin mit Verfü- gung vom 2. Juli 2020 aufgefordert, der Anwaltsaufsichtsbehörde mitzuteilen, wie gegenüber der C.________ [Kanzlei B] bzw. der Coop Rechtsschutzversicherung abgerechnet worden ist und wann die Coop Rechtsschutzversicherung welche Be- träge überwiesen hat (pag. 87 ff.). Die Disziplinarbeklagte hat am 26. Juni 2019 einen Barbetrag von CHF 500.00 von der Anzeigerin ausbezahlt erhalten (pag 97). Zudem erfolgte am 14. August 2019 eine Zahlung von CHF 1'000.00 durch die Anzeigerin (pag. 99). Die Coop Rechts- schutzversicherung hat am 9. Oktober 2019 einen Betrag von insgesamt CHF 1'500.00 an die Anzeigerin bezahlt (pag. 95). Am 9. Oktober 2019 bezahlte die Coop Rechtsschutz einen Betrag von CHF 1'000.00 an die Disziplinarbeklagte (pag. 115). Die Schlussabrechnung im Betrag von CHF 349.70 beglich die An- zeigerin mit Zahlung vom 17. März 2020 (pag. 101, 117). II. Zuständigkeit 7. Die Disziplinarbeklagte ist in der Anwaltsliste gemäss Art. 28 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) des Kantons Bern eingetragen. 8. Die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern ist gestützt auf Art. 14 sowie Art. 16 BGFA in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit b des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) gegeben. 9. Die Anwaltsaufsichtsbehörde hat in dem gegenüber der Disziplinarbeklagten eröff- neten Disziplinarverfahren zu beurteilen, ob diese gegen die in Art. 12 lit. a BGFA und/oder Art. 12 lit. g BGFA vorgeschriebenen Pflichten der sorgfältigen und ge- wissenhaften Berufsausübung sowie der amtlichen Pflichtverteidigung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege verstossen hat. 4 III. Berufsregel von Art. 12 lit. a BGFA; die sorgfältige und gewissenhafte Be- rufsausübung 10. Nach der Generalklausel in Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf «sorgfältig und gewissenhaft» auszuüben. Dabei wird von ihnen in Be- zug auf ihre gesamte berufliche Tätigkeit ein «korrektes» Verhalten erwartet (BGE 144 II 473 E. 4.1, WALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Auflage 2017. Rz. 212). Die Pflicht zu sorgfältiger Berufsausübung bezieht sich nicht nur auf das Verhalten zur eigenen Klientschaft, sondern erstreckt sich auch auf das Verhalten gegenüber den Behörden, der Gegenpartei und der Öffentlichkeit (BGE 130 II 270 E. 3.2). 11. Anwältinnen und Anwälte tragen eine Mitverantwortung für das korrekte Funktionie- ren des Rechtsstaats. Zwar hat das Bundesgericht die früher übliche Umschrei- bung ihrer Aufgaben als «Diener des Rechts» relativiert. Anwältinnen und Anwälte, die Rechtssuchende bei der Verfolgung ihrer subjektiven Rechtsschutzinteressen beraten und unterstützen, sind als Verfechter von Parteiinteressen aber weiterhin gehalten, zur Verwirklichung der Rechtsordnung zu einem geordneten Gang der Rechtspflege beizutragen (BGE 130 II 270 E. 3.2.2). Sie haben von allen Handlun- gen Abstand zu nehmen, die das Vertrauen in ihre Person oder die Anwaltschaft gesamthaft beeinträchtigen könnten (BGer 2C_103/2016 vom 30. August 2016, E. 3.2.2) und müssen sich in ihren Beziehungen zu den Justiz- und Verwaltungs- behörden als vertrauenswürdig erweisen (BGE 144 II 473 E. 4.3 [Pra 108/2019 Nr. 66]). 12. Der entscheidwesentliche Sachverhalt präsentiert sich wie folgt: 12.1 Die Disziplinarbeklagte hat von der Anzeigerin für die Erstberatung vom 26. Juni 2019 einen Betrag von CHF 500.00 erhalten. Den Erhalt dieses Betrages quittierte sie am 26. Juni 2019. Die Disziplinarbeklagte hat von der Anzeigerin überdies eine Akontozahlung im Betrag von CHF 1'000.00 erhalten. Die Coop Rechtsschutzver- sicherung hat der Disziplinarbeklagten am 9. Oktober 2019 einen weiteren Betrag von CHF 1'000.00 bezahlt. Hinzu kommt, dass die Anzeigerin an die Schlussab- rechnung der Disziplinarbeklagten einen Betrag von CHF 349.70 leistete. Im Rah- men des amtlichen Honorars hat die Disziplinarbeklagte vom Kanton Bern schliess- lich einen Betrag von CHF 2'988.35 ausbezahlt erhalten. 12.2 Aus der Honorarnote zur Bestimmung des amtlichen Honorars ergibt sich, dass die Disziplinarbeklagte gegenüber dem Kanton Bern die Besprechung vom 26. Juni 2019 in Rechnung gestellt hat, obwohl die Anzeigerin für die Erstberatung einen Betrag von CHF 500.00 bezahlt hatte. Aus der Honorarnote zur Bestimmung des amtlichen Honorars ergibt sich des Weiteren nicht, dass die Disziplinarbeklagte vorgängig bereits Kostenvorschusszahlungen von insgesamt CHF 2'000.00 ausbe- zahlt erhalten hatte. Die Disziplinarbeklagte hat im uR-Verfahren weder darauf hin- gewiesen, dass eine Rechtsschutzversicherung besteht, noch dass sie von der An- zeigerin selber und/oder von der Rechtsschutzversicherung bereits Kostenvor- schusszahlungen und Honorare erhalten hat. Auch in der Honorarnote zur Bestim- mung des amtlichen Honorars finden sich keine Hinweise auf das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung und zum Erhalt von Honorar- und Kostenvorschusszah- 5 lungen. Alle Aufwendungen und Hinweise auf die Rechtsschutzversicherung wur- den von der Disziplinarbeklagten bewusst aus der Honorarnote gestrichen. 12.3 Die Tatsachen, dass sowohl das Bestehen einer Rechtschutzversicherung als auch die bereits enthaltenen Kostenvorschuss- und Honorarzahlungen in der Honorarno- te zur Bestimmung des amtlichen Honorars nicht erwähnt werden, kann nicht als «korrektes» Verhalten gemäss Art. 12 lit. a BGFA qualifiziert werden. Die Bespre- chung mit der Anzeigerin vom 26. Juni 2019 (Erstberatung) wurde in der Honorar- note zur Bestimmung des amtlichen Honorars ebenfalls aufgelistet, obwohl diese von der Anzeigerin bereits (ohne Abrechnung) bezahlt worden war. Auch dies ist kein «korrektes» Verhalten gemäss Art. 12. lit. a BGFA. 12.4 Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung ist es dem unentgeltlichen Rechtsver- treter nicht gestattet, für die gleichen Bemühungen zusätzlich zur staatlichen Ent- schädigung vom Klienten ein Honorar zu fordern (BGE 122 I 322 E.3b). Kein Ver- stoss gegen das Gebot der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung liegt hingegen vor, wenn dem Klienten diejenigen Bemühungen in Rechnung gestellt werden, die vor der Stellung eines Gesuchs entstanden sind (vgl. Beschluss der Aufsichtskommission Zürich über die Anwältinnen und Anwälte KG080003 vom 6. November 2008 in: Plädoyer 1/09 S. 78 ff.). Vorliegend wurde das Honorar für die Erstberatung von der Disziplinarbeklagten vor dem uR-Gesuch verlangt. In diesem Sinne wäre diese Rechnungstellung aus disziplinarrechtlicher Sicht grundsätzlich nicht zu beanstanden. Auch die Kostenvorschusszahlungen wurden verlangt, bevor das uR-Gesuch gestellt wurde. Nicht zulässig ist es aber, den Aufwand für die Erstberatung, welche bereits direkt bezahlt wurde, gegenüber dem Gericht erneut als Aufwand geltend zu machen, ohne darauf hinzuweisen, dass dieser Aufwand für die Erstberatung von CHF 500.00 bereits bezahlt worden war. Das Gleiche gilt für die weiteren Kostenvorschusszahlungen von CHF 2'000.00. Nach der Praxis gehen bereits geleistete Vorschüsse an Anwalt oder Gericht der unentgeltlichen Rechtspflege regelmässig vor (vgl. die unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Praxis des Obergerichts des Kantons Luzern, 4. Aufl. Mai 2012, Ziff. 7.3.4 abrufbar unter: www.gerichte.lu.ch, Publikationen). In einem solchen Fall wird die unentgelt- liche Rechtspflege für den Vorschuss übersteigenden Betrag erteilt (LGVE 2004 I Nr. 39). Aus diesem Grund muss bei den uR-Formularen, welche vom Bundesamt für Justiz unter https://www.justice.be.ch/justice/de/index/zivil- verfahren/zivilverfahren/formulare_merkblaetter.html heruntergeladen werden kön- nen, unter Ziffer 9 jeweilen auch angekreuzt werden, ob Rechtsschutz- und An- waltsvorschüsse bestehen. Der Anwalt darf nicht für die gleichen Tätigkeiten An- waltskostenvorschüsse, Klientengeldervorschüsse und auch Rechtsschutzversi- cherungszahlungen entgegennehmen. In diesem Sinne enthält die dem Gericht eingereichte Abrechnung über die geleisteten Aufwendungen unzulässigerweise zahlreiche Aufwendungen, welche von der Anzeigerin oder der Rechtsschutzversi- cherung bereits bezahlt worden waren. 12.5 Die Sachverhalte gemäss Ziff. 12.3 sind somit als Verstoss gegen das in Art. 12 lit. a BGFA vorgeschriebene «korrekte» Verhalten zu qualifizieren. Die in Art. 12 lit. a BGFA vorgeschriebene sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung wurde in diesem Sinne nicht eingehalten. 6 IV. Berufsregel von Art. 12 lit. g BGFA; die amtliche Pflichtverteidigung im Rah- men der unentgeltlichen Rechtspflege 13. Nach Art. 12 lit. g BGFA sind Anwälte gehalten, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretung zu übernehmen. 13.1 Die schweizerischen Zivilprozess- und Strafprozessordnungen regeln die Voraus- setzungen für die Ernennung eines amtlichen Verteidigers oder die Bestellung ei- nes unentgeltlichen Rechtsbeistands. Die Bestellung eines Anwalts zum unentgelt- lichen Rechtsbeistand stellt eine Verfügung dar, die zwischen Anwalt und Staat ein besonderes öffentlich-rechtliches Rechtverhältnis begründet. Das kantonale Recht bestimmt die Entschädigung, der in diesen Funktionen tätigen Anwälte. Zu ver- güten sind ausser den eigentlichen Prozesskosten auch alle aussergerichtlichen Bemühungen im Interesse der vertretenen Partei, sowie alle Interventionen bei der Gegenpartei, namentlich die nach Rechtshängigkeit im Interesse einer raschen Prozesserledigung unternommenen Vergleichsbemühungen. Der bestellte Anwalt hat sich mit der staatlichen Entschädigung zu begnügen, sofern die Gegenpartei nicht kostenpflichtig wird oder sein eigener Klient zu Vermögen gelangt. Eine zu- sätzliche Entschädigung kommt also selbst dann nicht in Frage, wenn der Klient damit einverstanden ist (vgl. WALTER FELLMANN, in: FELLMANN/ZINDL, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage, N. 143, 144 und 149 zu Art. 12; Urteil 4A_391/2008 vom 25. November 2008 E. 3.2). Das Bundesgericht erachtet es als angemessen, wenn die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands zwischen 60 % und 85 % des sonst üblichen kantonalen Honorars für privat tätige Anwälte liegt (Urteil 5A_199/2012 vom 31. Mai 2012 E. 3.3). Bei einer Kürzung der Honorarnote hat das Gericht kurz zu erläutern, welche Aufwandpositionen inwiefern ungerechtfertigt sind und daher ausser Betracht bleiben müssen (Urteil 5A_157/2015 vom 12. No- vember 2015 E. 3.3.3). 13.2 Nach Auffassung des Bundesgerichts stellt die Rechnungsstellung an eine Partei, welcher die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, eine Berufspflichtverlet- zung dar. Der amtlich bestellte Rechtsbeistand darf sich von der verbeiständeten Partei nicht entschädigen lassen, und zwar selbst dann nicht, wenn die öffentlich- rechtliche Entschädigung nicht einem vollen Honorar entspräche. Verstösst der un- entgeltliche Rechtsbeistand gegen diesen Grundsatz, macht er sich disziplinar- rechtlich verantwortlich (BGE 122 I 322 E. 3b S. 325 f; BGE 108 Ia 11 E.1). 13.3 Gleiches gilt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Erhebung von Kostenvorschüssen, und zwar nicht erst ab dem Zeitpunkt der Verbeiständung. Ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht, darüber aber noch nicht entschieden worden, darf der Anwalt von seiner Klientschaft einen Kostenvor- schuss einfordern. Wie bereits erwähnt, sind die geleisteten Kostenvorschüsse aber gegenüber den Behörden bzw. Gerichten offenzulegen, da damit zu rechnen ist, dass eine allfällige Entschädigung aus der Staatskasse entsprechend reduziert wird (BGE 122 I 322 E. 3b S. 325 f.; Urteil 2A.196/2005 vom 26. September 2005 E. 2.3). Dem Anwalt wird in Zweifelsfällen, ob die unentgeltliche Rechtspflege ge- währt wird oder nicht, die Möglichkeit geboten, vom Mandanten einen bedingten 7 Kostenvorschuss zu verlangen, der aber zurückzuzahlen ist, wenn die beantragte unentgeltliche Rechtspflege doch noch gewährt wird (STEFAN MEICHSSNER, Aktuel- le Praxis zur unentgeltlichen Rechtspflege, in: Jusletter 7. Dezember 2009 S. 12 Fn. 125). 13.4 Kein Verstoss gegen das Verbot, dem Klienten zusätzliche Bemühungen in Rech- nung zu stellen, liegt nach Auffassung der Aufsichtskommission über die Anwältin- nen und Anwälte im Kanton Zürich vor, wenn der Anwalt dem Klienten diejenigen Bemühungen in Rechnung stellt, welche das Gericht bei der Festsetzung der Ent- schädigung nicht berücksichtigt hat. In Betracht fallen namentlich prozessfremde Bemühungen, wie beispielsweise Vergleichsverhandlungen, die geführt wurden, bevor der Entschluss zur Prozessführung gefasst und bevor der Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter in Aussicht genommen wurde. Auch die persönliche Betreuung eines Klienten oder die Betreuung von dessen Angehörigen durch den unentgeltlichen Rechtsvertreter werden als prozessfremde Bemühungen vom Ge- richt nicht honoriert (vgl. WALTER FELLMANN, in: FELLMANN/ZINDL, a.a.O., N. 149c zu Art. 12). Ein zusätzliches Honorar ist somit nur zulässig für Aufwendungen ausser- halb des Verfahrens, für welches die unentgeltliche Rechtspflege beantragt bzw. gewährt wurde. Es ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand folglich nicht verboten, seinem Klienten Bemühungen in Rechnung zu stellen, die eindeutig nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Verfahren stehen, für das die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist. Es ist diesfalls jedoch standesrechtlich geboten, dass der unentgeltliche Rechtsvertreter im Voraus klarstellt, welche Bemühungen und Aufwendungen er als nicht durch das staatliche Mandat gedeckt erachtet (AL- FRED BÜHLER, in: Berner Kommentar, N. 32 zu Art. 122 ZPO). 13.5 Zu klären ist somit, ob die Disziplinarbeklagte durch die Entgegennahme von Hono- rarzahlungen trotz eingereichtem und bewilligtem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegen die vorgeschriebenen Pflichten betreffend die Rechtsvertre- tung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 12 lit. g BGFA ver- stossen hat. Die Disziplinarbeklagte hat sich nicht mit ihrer amtlichen Entschädi- gung begnügt und hat den ihrer Auffassung nach ungedeckten Aufwand im Nach- hinein von der Anzeigerin eingefordert. Eine solche Rechnungstellung ist berufsre- gelverletzend. Die gegenüber dem Kanton Bern geltend gemachten Aufwendungen der Disziplinarbeklagten sind vom Kanton Bern vollständig, wie in Rechnung ge- stellt, akzeptiert und auch bezahlt worden. Gegenüber der Anzeigerin wurden keine zusätzlichen («scheidungsfremde») Arbeiten in Rechnung gestellt. Es gab auch keine Bemühungen, die sachlich in keinem Zusammenhang mit dem Scheidungs- verfahren gestanden wären. Es sind im Wesentlichen die gleichen Bemühungen in Rechnung gestellt worden, welche im Rahmen des amtlichen Honorars einverlangt worden sind. Dies ergibt ein einfacher Vergleich zwischen der Schlussabrechnung und der Honorarnote für die Bestimmung des amtlichen Honorars. Die Disziplinar- beklagte macht geltend, dass die Aufwendungen mit der Rechtsschutzversicherung im Rahmen des amtlichen Honorars nicht einverlangt worden seien. Sachverhalt- lich ist das zwar richtig, die entstandenen Aufwendungen mit der Rechtschutzversi- cherung standen aber auch im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren. An- dere Tätigkeiten ausserhalb des Scheidungsverfahrens hat die Disziplinarbeklagte nicht ausgeführt. 8 13.6 Die Disziplinarbeklagte hat sich im Rahmen des vorliegenden Scheidungsverfah- rens von der Anzeigerin, der Rechtsschutzversicherung und vom Kanton Bern ins- gesamt einen Betrag von CHF 5'838.05 ausbezahlen lassen. Der Betrag von CHF 2'500.00 wurde letztlich von der Rechtsschutzversicherung bezahlt. Der Betrag von CHF 349.70 wurde von der Anzeigerin und der Betrag von CHF 2'988.35 wurde vom Kanton Bern bezahlt. Die Disziplinarbeklagte hat sich somit nicht mit der staat- lichen Entschädigung begnügt, wie dies eigentlich die Voraussetzung von Art. 12 lit. g BGFA wäre. Die Rechnungsstellung an die Anzeigerin stellt somit eine Verlet- zung der Verpflichtungen der Berufsregeln in Art. 12 lit. g BGFA dar. V. Sanktion 14. Gemäss Art. 17 Abs. 1 BGFA kann die Aufsichtsbehörde bei der Verletzung von Art. 12 BGFA als Disziplinarmassnahme eine Verwarnung, einen Verweis, eine Busse bis zu CHF 20'000.00, ein befristetes Berufsausübungsverbot für längstens 2 Jahre oder ein dauerndes Berufsausübungsverbot anordnen, allenfalls verbun- den mit einer Busse. 15. Die Disziplinarbeklagte ist disziplinarisch nicht vorbelastet. Sie hat sich im Kanton Bern bislang klaglos verhalten. Die Disziplinarbeklagte hat im fraglichen Schei- dungsverfahren mit ihrer Abrechnung mehrfach gegen die Berufsregeln verstossen. Die festgestellten Verstösse gegen das BGFA sind nicht unbedeutend. Die Ver- stösse treffen den Kern des bundesverfassungsrechtlich geschützten Instituts der unentgeltlichen Rechtspflege. Die festgestellten Berufsregelverletzungen können in ihrer Gesamtheit nicht als leicht betrachtet werden. Es ist ein mehrfaches Fehlver- halten im Zusammenhang mit der Rechnungstellung festzustellen, weshalb eine blosse Verwarnung der Sachlage nicht gerecht würde. Im Zusammenhang mit dem Mandat sind verschiedene Verstösse gegen das BGFA ersichtlich. Die Anwaltsauf- sichtsbehörde erachtet aufgrund der gesamten Umstände das Aussprechen eines Verweises als angemessen. VI. Kosten 16. Bei diesem Ausgang dieses Verfahrens sind der Disziplinarbeklagten gemäss Art. 35 Abs. KAG die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1`500.- aufzuerlegen. 17. Die Disziplinarbeklagte hat gemäss Art. 36 Abs. 1 KAG weder Anspruch auf Partei- kostenersatz noch auf Parteientschädigung, sie hat dies im Übrigen auch nicht ver- langt. 9 Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet: 1. Gegen die Disziplinarbeklagte wird wegen Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA und Art. 12 lit. g BGFA in Anwendung von Art. 17 lit. a BGFA ein Verweis ausgesprochen. 2. Die Kosten des Verfahrens von CHF 1`500.- werden der Disziplinarbeklagten zur Be- zahlung auferlegt. 3. Parteikostenersatz und/oder Parteientschädigung werden keine gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Disziplinarbeklagten 5. Der Anzeigerin wird die Art der Erledigung des Verfahrens mit separatem Schreiben mitgeteilt (Art. 32 Abs. 2 KAG). Bern, 4. September 2020 Im Namen der Anwaltsaufsichtsbehörde (Ausfertigung vom 7. September 2020) Der Präsident: Oberrichter Studiger Die Gerichtsschreiberin: Spielmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde ge- führt werden gemäss Art. 22 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) in Verbindung mit Art. 74 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Die kantonalen Gesetzestexte sind online abrufbar unter www.belex.sites.be.ch, die eidgenössischen unter https://www.admin.ch/gov/de/start/bundesrecht/systematische-sammlung.html. Hinweis: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. 10