24. Der Disziplinarbeklagte hat sich bisher klaglos verhalten. Die beiden festgestellten Verstösse gegen das BGFA sind nicht unbedeutend, aber auch nicht von sehr grosser Schwere. Die Anwaltsaufsichtsbehörde erachtet aufgrund der gesamten Umstände das Aussprechen einer Verwarnung als angemessen. C) Kosten 25. Vorliegend wurde eine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA festgestellt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Disziplinarbeklagten aufzuerlegen (Art. 35 Abs. 1 KAG). Gemäss Art. 36 Abs. 1 KAG besteht weder Anspruch auf Parteikostenersatz noch auf Parteientschädigung.