Die erkennungsdienstliche Erfassung konnte zwar durch Verfügung nachträglich nachgeholt werden, führte jedoch zu einer mindestens vorübergehenden Störung der Sachverhaltsermittlung. Damit hat der Disziplinarbeklagte die Grenzen der Berufsregelverletzung durch unsorgfältige bzw. nicht gewissenhafte Ausübung ebenfalls erreicht. 4. Sanktionen