Ebenso fraglich sind die Kontakte zu diversen Mitbeschuldigten, da Mehrfach- Verteidigungsmandate in der Regel nicht zulässig sind und andererseits solche Kontakte grundsätzlich nicht mit einer störungsfreien Sachverhaltsermittlung durch die zuständige Behörde zu vereinbaren sind (vgl. BGE 136 II 551, E. 3.3.2). Die erkennungsdienstliche Erfassung konnte zwar durch Verfügung nachträglich nachgeholt werden, führte jedoch zu einer mindestens vorübergehenden Störung der Sachverhaltsermittlung.