Insofern ist es auch nicht relevant, dass die zuständige Staatsanwaltschaft die Zeugen erst nachträglich bzw. auf Antrag des Disziplinarbeklagten einvernommen hat. Ebenso fraglich sind die Kontakte zu diversen Mitbeschuldigten, da Mehrfach- Verteidigungsmandate in der Regel nicht zulässig sind und andererseits solche Kontakte grundsätzlich nicht mit einer störungsfreien Sachverhaltsermittlung durch die zuständige Behörde zu vereinbaren sind (vgl. BGE 136 II 551, E. 3.3.2).