21. Aus dem Gesagten folgt, dass der Disziplinarbeklagte die Grenzen der Berufsregelverletzung durch verbotene bzw. unsorgfältige Kontaktaufnahme mit potentiellen Zeugen überschritten hat, da er nicht genügend sichergestellt hat, dass sein Vorgehen nicht zu einer Verfälschung des Beweisergebnisses führt. Insofern ist es auch nicht relevant, dass die zuständige Staatsanwaltschaft die Zeugen erst nachträglich bzw. auf Antrag des Disziplinarbeklagten einvernommen hat.