Mehrfach-Verteidigungsmandate sind infolge Interessenkollisionen in der Regel nicht zulässig. Insofern hat er die Grenze des Zulässigen überschritten, wenn er Mitbeschuldigte kontaktiert und ihnen rät, die erkennungsdienstliche Erfassung zu verweigern. Damit hat der Disziplinarbeklagte in der heiklen Anfangsphase des Strafverfahrens die behördliche 7 Beweisaufnahme der Gefahr der Behinderung und Verhinderung ausgesetzt. Zu Gute kann dem Angezeigten gehalten werden, dass es zu keinem Versuch einer Beeinflussung der Aussagen zur Sache kam.