Der Disziplinarbeklagte hat den potenziellen Zeugen somit nicht genügend darauf hingewiesen, im Interesse welches Mandanten das Gespräch stattfindet. Ebenso wenig hat der Disziplinarbeklagte entsprechende Beweise vorgelegt, wonach er den Zeugen darauf hingewiesen hätte, dass dieser weder verpflichtet sei zu erscheinen noch auszusagen. Hinzu kommt, dass die Einladung zum Gespräch durch einen Dritten erfolgte. Bei den Anwesenden handelte es sich selber um Fans, die in den entsprechenden Chatforen aktiv sind und für die mutmasslich das Ziel der Entlastung ihres Freundes im Vordergrund gestanden haben dürfte.