Ebenso wenig hat er klar vermittelt, dass er als Anwalt seines Mandanten an diesem Gespräch teilnimmt. Im Gegenteil ging der Zeuge sogar davon aus, dass es sich beim Disziplinarbeklagten auch um seinen Anwalt handelt, indem er bei der Staatsanwaltschaft anlässlich seiner Einvernahme ausführte, «Wir sassen dort mit unserem Anwalt». Der Disziplinarbeklagte hat den potenziellen Zeugen somit nicht genügend darauf hingewiesen, im Interesse welches Mandanten das Gespräch stattfindet.