Gemäss Einvernahmeprotokoll des Zeugen C.________ vom 6. November 2020 wurde an diesem Treffen inhaltlich über den Fall gesprochen. Der Disziplinarbeklagte hat jedoch keine Vorkehrungen getroffen, welche einer unzulässigen Beeinflussung bzw. bereits dem blossen Anschein einer unzulässigen Einflussnahme hätten entgegenwirken können. Ebenso wenig hat er klar vermittelt, dass er als Anwalt seines Mandanten an diesem Gespräch teilnimmt.