19. Von Relevanz ist somit die Tatsache, dass durch das Treffen objektiv betrachtet die Gefahr einer (selbst unbeabsichtigten) Beeinflussung eines (potentiellen) Zeugen bestand und der Disziplinarbeklagte dies nach den konkreten Umständen des Einzelfalles hätte erkennen können. Dies ist im vorliegenden Fall zu bejahen. Gemäss Einvernahmeprotokoll des Zeugen C.________ vom 6. November 2020 wurde an diesem Treffen inhaltlich über den Fall gesprochen.