6 Staatsanwaltschaft für seinen Mandanten negativ auswirken könnte. Sein Bestreben, sicherzustellen, keinen für seinen Mandanten nachteiligen Beweisantrag einzubringen, ist daher grundsätzlich legitim (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 23c mit Hinweisen). Allerdings hat er in einem solchen Fall sicherzustellen, dass sein Vorgehen nicht eine Verfälschung des Beweisergebnisses bewirkt. Dabei genügt die naheliegende Möglichkeit einer Beeinflussung;