Die erforderlichen Informationen oder Wahrnehmungen hätten nicht auf eine andere Art und Weise erhältlich gemacht werden können, da Drohnenaufnahmen oder Bildaufnahmen fehlten. Zum Vorwurf des Austauschs mit den Mitbeschuldigten und der Anweisung an diese, die erkennungsdienstliche Erfassung zu verweigern, nahm der Disziplinarbeklagte keine Stellung. 18. Es mag zwar verständlich erscheinen, dass sich der Verteidiger vorgängig über die Wahrnehmungen des potenziellen Tatzeugen informieren wollte, da er nicht wusste, ob sich das Wissen des Zeugen über den Tathergang bei Information der