_, zwar selber SCL Tigers-Fan, jedoch am Spiel in Militär- Tenü anwesend, erreicht. Um zu prüfen, ob dieser tatsächlich eine relevante Wahrnehmung gemacht habe, sei ein solches Treffen unumgänglich gewesen. Dieses Treffen sei im Interesse seines Mandanten gewesen, da dieser wegen Raufhandels und Landfriedensbruchs angezeigt worden sei und bereits über einen Eintrag im Strafregister verfüge. Der Disziplinarbeklagte macht weiter geltend, der Inhalt der Wahrnehmung habe ihn nicht interessiert, sondern bloss die Frage, an welchem Standort sich der Zeuge C.________ aufgehalten habe.