17. Der Disziplinarbeklagte führte in seinen Stellungnahmen vom 14. Januar 2021 bzw. 14. April 2021 aus, dass von der regionalen Staatsanwaltschaft lediglich drei «Spotter», d.h. nicht uniformierte Polizisten bei Grossanlässen befragt worden seien. Er habe in der Vergangenheit festgestellt, dass solche «Spotter» dazu neigten, den Sachverhalt aus sehr subjektiver polizeitaktischer Sicht und nur bedingt neutral darzulegen.