lichen Erfassung führten, gegen die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung verstossen wurde. 3. Verletzung von Art. 12 lit. a BFGA im vorliegenden Fall 16. Der Disziplinarbeklagte hat sich im Herbst 2020 mit den später von ihm beantragten Zeugen C.________ und D.________ (letzterer per Video zugeschaltet) in den Räumlichkeiten der B.________, Bern, getroffen (vgl. Protokoll der Zeugen- Einvernahme von C.________ vom 6. November 2020). Diese Örtlichkeit habe sich