15. Zu prüfen ist daher, ob das vom Disziplinarbeklagten durchgeführte Gespräch mit mindestens zwei Zeugen den vorstehend skizzierten Anforderungen genügte, d.h. ob eine sachliche Notwendigkeit für die Befragung bestand, ob die Befragung so ausgestaltet wurde, dass jede Beeinflussung vermieden und die störungsfreie Sachverhaltsermittlung durch das Gericht bzw. die Untersuchungsbehörde gewährleistet wurde, und ob die Befragung im Interesse des Mandanten lag. Sodann ist zu prüfen, ob durch die Gespräche mit mehreren Mitbeschuldigten im Anfangsstadium der Strafuntersuchungen, welche alsdann zur Verweigerung der erkennungsdienst-