Von besonderen Ausnahmefällen abgesehen, dürfen Anwälte daher keine Mehrfachverteidigungen von Mitbeschuldigten ausüben. Der Anwalt muss beachten, dass bei der Verteidigung mehrerer Personen im Strafprozess in vielen Fällen Interessenkollisionen anfänglich nicht erkennbar sind, weil sie sich erst im Verlauf der Untersuchung herausbilden (Urteil BGer 1B_7/2009 vom 16. März 2009, E. 5.5 sowie FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 107).