zu ausgeprägt ist in diesen Fällen das Spannungsverhältnis zwischen der Notwendigkeit einer sachlichen und fairen Befragung einerseits und der Verpflichtung zu einer möglichst wirksamen Vertretung des eigenen Mandanten andererseits (BGE 136 II 551, E. 3.3.2). Gemäss Praxis des Bundesgerichts besteht bei Mehrfach-Verteidigungsmandaten desselben Rechtsvertreters für verschiedene Mitbeschuldigte sodann grundsätzlich ein Interessenkonflikt. Von besonderen Ausnahmefällen abgesehen, dürfen Anwälte daher keine Mehrfachverteidigungen von Mitbeschuldigten ausüben.