Die Gefahr einer solchen Beeinflussung besteht vor allem in der Anfangsphase eines Strafverfahrens, weil hier in der Regel nicht die Behörde, sondern der Beschuldigte einen Informationsvorsprung besitzt. Dieser darf vom Verteidiger nicht zum Nachteil der Wahrheitsfindung ausgenützt werden (HANSRUEDI MÜLLER, Die Grenzen der Verteidigertätigkeit, in: ZStrR 114/1996, S. 177). Dabei ist der Parteikonstellation Rechnung zu tragen: