14. Wann die Befragung eines (potenziellen) Zeugen ausnahmsweise zulässig ist, kann nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Was eigene Ermittlungen des Verteidigers anbelangt, sind solche grundsätzlich erlaubt. Er muss sich dabei allerdings ebenfalls an die Regel halten, dass seine Aktivitäten die behördliche Beweisaufnahme nicht behindern oder verhindern dürfen. Die Gefahr einer solchen Beeinflussung besteht vor allem in der Anfangsphase eines Strafverfahrens, weil hier in der Regel nicht die Behörde, sondern der Beschuldigte einen Informationsvorsprung besitzt.