12 N 23a). Als sachliche Gründe kommen etwa in Betracht: Erfordernis einer Instruktion über den Prozessstoff, um das Prozessrisiko abschätzen zu können, Suche nach Informationen über Tatsachen, von denen das künftige rechtliche Vorgehen abhängt, Abklärungen im Zusammenhang mit der Einleitung eines Prozesses und dem Aufstellen einer Behauptung, Abklärungen im Zusammenhang mit der Einlegung oder dem Rückzug eines Rechtsmittels, eines Beweisantrags oder der Vornahme einer bedeutenden Prozesshandlung (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 23 mit Hinweisen).