12. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine private Zeugenbefragung nur dann mit der anwaltlichen Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung vereinbar, wenn eine sachliche Notwendigkeit für die Befragung besteht, diese zudem im Interesse des Mandanten liegt und wenn die Befragung so ausgestaltet wird, dass jede Beeinflussung vermieden und die störungsfreie Sachverhaltsermittlung durch das Gericht bzw. die Untersuchungsbehörde gewährleistet wird (BGE 136 II 551, E. 3.2.1 sowie FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 23a).