Die selbständige Kontaktaufnahme mit einer Person, die als Zeuge in Betracht kommt, erscheint als problematisch, da mit einem solchen Vorgehen stets eine zumindest abstrakte Gefahr einer Beeinflussung verbunden ist (Urteil BGer 2C_536/2018 vom 25. Februar 2019, E. 2.2.). Er nimmt mit diesen nur ausnahmsweise, wenn dies zu Instruktionszwecken unerlässlich ist, Kontakt auf. Hintergrund dieser Berufsregel bildet der Umstand, dass in unserem Rechtssystem die Wahrheitsfindung in der Hand des Gerichts liegt. Die Befragung von Zeugen ist daher Aufgabe des Gerichts und nicht Obliegenheit der Parteien oder ihrer Anwälte (FELLMANN, a.a.O., Art.