3 (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 12). Bei der Auslegung von Art. 12 lit. a BGFA muss beachtet werden, dass die Unabhängigkeit des Anwaltes eine grundlegende Voraussetzung für das Funktionieren einer rechtsstaatlichen Rechtspflege darstellt. Der Anwalt ist Verfechter von Parteiinteressen und als solcher in erster Linie einseitig für seinen jeweiligen Mandanten tätig (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 16). 2. Kriterien für die private Befragung von Zeugen