4. Innert angesetzter Frist reichte der Disziplinarbeklagte am 14. Januar 2021 eine Stellungnahme ein. Er räumte die fragliche Besprechung im B.________-Gebäude ein, führte jedoch aus, dass er zu keinem Zeitpunkt Zeugen bewusst oder fahrlässig in ihrer späteren Aussage habe beeinflussen wollen. Es sei legitim, bei einem Zeugen nachzufragen, ob er zur Sache überhaupt eine substanzielle oder relevante Aussage machen könne. Dies sei auch in prozessökonomischer Hinsicht sinnvoll und vermeide unnötige Zeugeneinvernahmen.