Zudem habe der Angezeigte im Zusammenhang mit den Einvernahmen der Beschuldigten sowie der erkennungsdienstlichen Erfassung Kontakt mit mehreren beschuldigten SCL Tigers-Fans gehabt. In der Folge hätten diese nach mutmasslicher Rücksprache mit A.________ geschlossen und mit deckungsgleichen Schreiben und Begründungen die erkennungsdienstliche Erfassung verweigert. A.________ habe sich gegenüber der Polizei anfänglich auf den Standpunkt gestellt, selber alle Beschuldigten auf Langnauer Seite verteidigen zu wollen, was ihm von der Kantonspolizei Bern aber verweigert worden sei.