Zur Begründung brachte die Anzeigerin vor, dass sich anlässlich der Einvernahme eines vom Disziplinarbeklagten beantragten Zeugen am 6. November 2020 herausgestellt habe, dass sich der Angezeigte vor der Einvernahme mit zwei potenziellen Zeugen im B.________-Gebäude in Bern getroffen habe. Zudem habe der Angezeigte im Zusammenhang mit den Einvernahmen der Beschuldigten sowie der erkennungsdienstlichen Erfassung Kontakt mit mehreren beschuldigten SCL Tigers-Fans gehabt.